Die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben auf der Sitzung USt IV/08 die Unternehmereigenschaft bei der Übernahme höchstpersönlicher Ämter erörtert.
Nach dem Erörterungsergebnis ist ein angestellter Rechtsanwalt, der persönlich als Insolvenzverwalter bestellt wurde, in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter selbständig tätig und somit Unternehmer i.S.d. § 2 UStG. Der Rechtsanwalt ist - soweit noch nicht geschehen - umsatzsteuerlich zu erfassen. Rechnungen, in denen er seine Leistungen als Insolvenzverwalter gegenüber dem Insolvenzschuldner abrechnet (vgl. Abschnitt 192 Abs. 7 S. 5 UStR), müssen alle in § 14 Abs. 4 UStG angeführten Angaben enthalten. Der Vorsteuerabzug zugunsten der Insolvenzmasse ist künftig zu versagen, wenn der Arbeitgeber - i.d.R. eine freiberufliche Anwaltssozietät - im eigenen Namen über die Verwaltungstätigkeit abrechnet.
Die gleichen Rechtsfolgen gelten für einen als Insolvenzverwalter tätigen Rechtsanwalt, der an der Sozietät beteiligt ist.
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