Ehrenamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit erhalten eine Aufwandsentschädigung im Rahmen der Thüringer VO über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürAufEVO) v. 7. 9. 1993 (GVBl. S. 617), zuletzt geändert durch VO v. 15. 7. 1994 (GVBl. S. 950).
I. Die den ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten (z. B. den ehrenamtlichen Bürgermeistern) gewährten Aufwandsentschädigungen gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit i. S. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG und unterliegen damit dem Steuerabzug vom Arbeitslohn (§ 38 EStG), soweit sie nicht nach § 3 Nr. 12 Satz 2 oder Nr. 13 EStG steuerfrei sind.
II. Steuerfrei sind
ggf. teilweise die nach § 3 Nr. 13 EStG in der jeweils gültigen Fassung nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes oder entsprechender Landesgesetze gezahlten Reisekostenvergütungen,
nach § 3 Nr. 12 EStG Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen abgelten, die einkommensteuerrechtlich als Werbungskosten berücksichtigungsfähig wären.
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