Es ist danach gefragt worden, ob in den Fällen einer Verpachtung von Teilen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs und der Eigenbewirtschaftung der beim Verpächter verbleibenden Betriebsteile die Steuerermäßigung nach § 34e EStG für den vom Verpächter insgesamt ermittelten Gewinn gewährt werden kann, sofern dieser aufgrund eines Antrags nach § 13a Abs. 2 EStG nicht nach § 13a EStG ermittelt wird.
Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh des Bundes und der übrigen Länder wird gebeten, dabei folgende Auffassung zu vertreten:
Im Falle der Verpachtung von Teilen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs wird die Steuerermäßigung nach § 34e EStG für den insgesamt ermittelten Gewinn gewährt, wenn die beim Verpächter verbleibenden Betriebsteile einen lebenden Betrieb i. S. des § 13 EStG bilden und dafür eine Gewinnermittlung nach § 13a EStG grundsätzlich möglich ist.
Werden land- und forstwirtschaftliche Betriebe im ganzen verpachtet und wird die Betriebsaufgabe nicht erklärt, steht dem Verpächter die Steuerermäßigung nach § 34e EStG nicht zu (vgl. BFH-Urt. v. 15. 4. 1993,BFH/NV 1994 S.
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