Mit Schreiben v. 20. 12. 1994 S 1900 (BStBl I S.
Die im Rahmen des Standortsicherungsgesetzes neu eingeführten Sätze 2 bis 10 des § 13 Abs. 3 KStG gelten für Wohnungsunternehmen und Organe der staatlichen Wohnungspolitik i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 10 und 11 KStG 1984 i. d. F. der Bekanntmachung v. 10. 2. 1984 (BGBl I S.
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