Soweit Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommensteuer von den Finanzämtern verwaltet wird, gelten im Freistaat Thüringen für das Kalenderjahr 2014 die folgenden von den zuständigen Kirchensteuerbehörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzten Vomhundertsätze:
römisch-katholische Kirchensteuer
9 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer),
evangelische Kirchensteuer
9 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer),
höchstens jedoch 3,5 v. H. des zu versteuernden Einkommens.
Gehört der Ehegatte eines Kirchensteuerpflichtigen keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft an und werden die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt, so beträgt die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten höchstens 3,5 v. H. seines Anteils am gemeinsam zu versteuernden Einkommen, der sich aus dem Verhältnis der Summe seiner Einkünfte zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten ergibt.
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