Aufgrund
des § 367 Abs. 2b und des § 172 Abs. 3 der Abgabenordnung, jeweils in Verbindung mit Artikel
der Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Februar 2008 -
ergeht folgende Allgemeinverfügung:
Am 22. Juli 2008 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer sowie gegen gesonderte und einheitliche Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) verstoße gegen das Grundgesetz. Entsprechendes gilt für am 22. Juli 2008 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung oder einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.
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