Der Bezugserl. v. 20. 12. 1993 S 2354 A hat zu Mißverständnissen geführt. Er wird daher wie folgt geändert:
Aufwendungen für die Reinigung von typischer Berufskleidung i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG in einer privaten Waschmaschine sind im Rahmen einer Einzelfallprüfung als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Die bei der Reinigung anfallenden Kosten können anhand von Erfahrungen der Verbraucherverbände geschätzt werden (BFH v. 29. 6. 1993, BStBl 1993 II S. 837 u. 838).
Werden zu den Aufwendungen für die Reinigung von Berufskleidung in einer privaten Waschmaschine steuerfreie Zuschüsse gewährt, steht § 3c EStG einem etwaigen Werbungskostenabzug entgegen.
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