Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderausgaben (BVS) hat beantragt, die in dem v. g. Erl. getroffenen Billigkeitsregelung zur Behandlung von Vermögens- und Anteilsübertragungsverträgen zwischen Treuhandgesellschaften über den 31. 12. 1995 hinaus aufrecht zu erhalten, weil in einigen Fällen die Umstrukturierungsmaßnahmen voraussichtlich nicht bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden können.
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