Mit BMF-Schreiben vom 09.06.2021 wurde der UStAE an die Rechtsprechung des EuGHs (Urteil vom 13.03.2019,
Zur Anwendung der Ortsregelung des § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG für o.g. Dienstleistungen ist es nach veränderter Verwaltungsauffassung
nicht mehr erforderlich, dass die Veranstaltung der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt wird, aber
notwendig, dass der Leistungsempfänger physisch bei der Veranstaltung anwesend ist.
Nach dem BMF-Schreiben vom 09.06.2021 sind diese neuen Grundsätze in allen offenen Fällen anzuwenden.
Im Nachgang wurde festgestellt, dass eine Umsetzung der neuen Grundsätze mit sofortiger Wirkung in der Praxis nicht möglich ist. Daher wurde mit dem BMF-Schreiben vom 19.08.2021 eine Nichtbeanstandungsregelung eingeführt.
Die Nichtbeanstandungsregelung bezieht sich ausschließlich auf das Merkmal der „Zurverfügungstellung an die Allgemeinheit“.
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