19.4 Grunderwerbsteuer beim Share Deal

...

19.4.8.2 Gestaltungsmöglichkeiten in Bezug auf den Anteilserwerb der Zielgesellschaft (RETT-Blocker)

19.75

Wie vorstehend (Rdnr. 19.50 ff.) ausgeführt wurde, entsteht Grunderwerbsteuer beim Erwerb von Anteilen an immobilienhaltenden Gesellschaften nach der seit dem 01.07.2021 geltenden Rechtslage insbesondere in folgenden Fällen:

bei Erwerb von Anteilen an immobilienhaltenden Personen- und Kapitalgesellschaften, wenn innerhalb von zehn Jahren mindestens 90 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen (§ 1 Abs. 2a und Abs. 2b GrEStG). Hieraus folgt, dass keine Grunderwerbsteuer anfällt, wenn lediglich 89,9 % der Anteile an der Personengesellschaft erworben werden.

19.76

Die vor dem 01.07.2021 etablierten RETT-Blocker-Gestaltungen11) wurden durch die Reform der Grunderwerbsteuer12) zwar erschwert, können jedoch in abgewandelter Form nach wie vor praktiziert werden. Diese Strukturen finden allerdings in erster Linie dann Anwendung, wenn das Unternehmensvermögen fast ausschließlich aus Immobilien besteht. Beim "herkömmlichen" Unternehmenskauf sind solche grunderwerbsteuergetriebenen Erwerbsmodelle eher untypisch. Nachfolgend dargestellte Vorgehensweisen können bei Immobilien-Share-Deals zur Anwendung kommen:

19.77

Gestaltungsmöglichkeiten beim Erwerb von Anteilen an einer :