19.4 Grunderwerbsteuer beim Share Deal

...

19.4.3 Anteilsvereinigung in einer Hand (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GrEStG)

19.54

Nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 GrEStG wird Grunderwerbsteuer ausgelöst, wenn sich erstmals unmittelbar oder mittelbar mindestens 90 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen einer immobilienhaltenden Gesellschaft in der Hand eines Erwerbers vereinigen. Diese Vorschrift findet sowohl auf Personen- als auch auf Kapitalgesellschaften Anwendung. Vorrangig sind jedoch § 1 Abs. 2a und Abs. 2b GrEStG zu prüfen, da § 1 Abs. 3 GrEStG diesen gegenüber subsidiär ist. § 1 Abs. 3 GrEStG sollte bei Personen- und Kapitalgesellschaften nur dann zur Anwendung kommen können, wenn die in § 1 Abs. 2a und Abs. 2b GrEStG geregelten Zehnjahresfristen verstrichen sind.

19.55

Insoweit ist in Fällen des Share Deals jedoch die Auffassung der Finanzverwaltung zu beachten, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ("Signing") und des Vollzugs ("Closing") jeweils gesonderte Erwerbstatbestände nach § 1 Abs. 2a oder Abs. 2b GrEStG und § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 3 GrEStG vorliegen sollen, die jeweils eigenständig der Finanzverwaltung angezeigt werden sollen (vgl. hierzu Rdnr. 19.32).

19.56

Beispiel

Rechtslage bis zum 30.06.2021: