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§ 1 Abs. 2a GrEStG findet ausschließlich auf den Erwerb von Anteilen an einer Personengesellschaft Anwendung. Danach liegt ein grunderwerbsteuerbarer Vorgang vor, wenn innerhalb von zehn Jahren mindestens 90 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen unmittelbar oder mittelbar auf neue Gesellschafter übergehen. Ist ein Gesellschafter mindestens zehn Jahre an der Gesellschaft beteiligt, dann handelt es sich um einen (begünstigten) "Altgesellschafter" im Sinne dieser Vorschrift.
BeispielAn der AB-OHG sind die Gesellschafter A und B zu gleichen Teilen beteiligt. Im August 2022 veräußert A seine gesamte Beteiligung an den C, und im Jahr 2023 veräußert B seine gesamte Beteiligung an den D. Lösung Innerhalb von zehn Jahren sind sämtliche Anteile an der OHG an bislang noch nicht an der Gesellschaft beteiligte Gesellschafter (= neue Gesellschafter) übergegangen, so dass der Erwerbstatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG erfüllt ist. Der Grundbesitzwert der von der OHG gehaltenen Grundstücke ist die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG). Der anwendbare Grunderwerbsteuersatz ist davon abhängig, in welchem Bundesland die Immobilien belegen sind. Steuerschuldner ist nach § 13 Nr. 6 GrEStG die OHG. |
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