H 4.2 (15) EStHB2022
FNA: 611-1-1-1-11
Fassung vom: 16.12.2005
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276 vom 25.03.2013

H 4.2 (15) EStHB2022 Hinweise

H 4.2 (15) Hinweise

EStHB2022 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2012 und Einkommensteuer-Hinweise 2022 )

Ablösung einer Schuld Wird eine Schuld zur Ablösung einer bereits bestehenden Schuld aufgenommen, rechnet die neue Schuld nur insoweit zum Betriebsvermögen, als die abgelöste Schuld betrieblich veranlasst war (>BFH vom 15. 11. 1990 - BStBl II 1991 S. 226). Aufwandsbeiträge bei Franchiseverträgen Von Franchisenehmern in einen "gemeinsamen Werbeetat" eingezahlte und zum Bilanzstichtag noch nicht verbrauchte zweckgebundene Werbebeiträge sind beim Franchisegeber als sonstige Verbindlichkeiten auszuweisen und demgemäß erfolgsneutral zu behandeln (>BFH vom 22. 08. 2007 - BStBl II 2008 S. 284). Betriebsaufgabe oder -veräußerung im Ganzen