H 4.2 (7) EStHB2022
FNA: 611-1-1-1-11
Fassung vom: 16.12.2005
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276 vom 25.03.2013

H 4.2 (7) EStHB2022 Hinweise

H 4.2 (7) Hinweise

EStHB2022 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2012 und Einkommensteuer-Hinweise 2022 )

Anteilige Zugehörigkeit des Grund und Bodens Der Grund und Boden gehört i. d. R. im Verhältnis der Zugehörigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteils zum Betriebsvermögen (>BFH vom 27. 01. 1977 - BStBl II S. 388 und vom 12. 07. 1979 - BStBl II 1980 S. 5). Eigenaufwand für ein fremdes Wirtschaftsgut >H 4.7 Ferienwohnung Ferienwohnungen, die ein Stpfl. unter Einschaltung seines auf die Vermittlung von Immobilien, Mietverträgen und Verträgen über Ferienobjekte gerichteten Gewerbebetriebs vermietet, können zum notwendigen Betriebsvermögen des Gewerbebetriebs gehören (>BFH vom 13. 11. 1996 - BStBl II 1997 S. 247). Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb - Erwirbt ein Landwirt einen langfristig verpachteten landwirtschaftlichen Betrieb in der erkennbaren Absicht, die Bewirtschaftung dieses Betriebes alsbald zu übernehmen, entsteht vom Erwerb an notwendiges Betriebsvermögen, wenn der Bewirtschaftungswille sich auch in einem überschaubaren Zeitraum verwirklichen lässt (>BFH vom 12. 09. 1991 - BStBl II 1992 S. 134).