Bauantrag - Anträge, die die Finanzierung des geplanten Baus betreffen, sowie sog. Bauvoranfragen bei der Baugenehmigungsbehörde sind nicht als Bauanträge anzusehen, weil sie nicht die Erlangung der Baugenehmigung, sondern nur die Klärung von Vorfragen zum Ziel haben (>BFH vom 28. 3. 1966 - BStBl III S. 454 und vom 7. 3. 1980 - BStBl II S. 411). - Wird die Bauplanung nach Beantragung der Baugenehmigung so grundlegend geändert, dass ein neuer Bauantrag gestellt werden muss, ist Zeitpunkt der Antragstellung der Eingang des neuen Bauantrags bei der zuständigen Behörde (>BFH vom 28. 9. 1982 - BStBl 1983 II S. 146). - Die Bauanzeige steht einem Bauantrag gleich (>BFH vom 18. 4. 1990 - BStBl II S. 754). Obligatorischer Vertrag
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