(1) Sind in dem Einkommen nur Einkünfte aus Berlin (West) enthalten oder beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte nicht mehr als 3 000 Deutsche Mark, so wird die Ermäßigung vorbehaltlich des Absatzes 3 in vollem Umfang gewährt. (2) 1Sind in dem Einkommen neben den Einkünften aus Berlin (West) noch andere Einkünfte enthalten, so ist die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer für die Berechnung der Ermäßigung 1. bei Steuerpflichtigen im Sinne des §
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