Kursmünzen sind Sonderprägungen, die auch als gesetzliches Zahlungsmittel zugelassen sind. Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Umsätzen mit Kursmünzen wurde auf Bund-Länder-Ebene erörtert. Nach dem Ergebnis dieser Erörterung ist folgende Auffassung zu vertreten:
Der Handel mit Kursmünzen unterliegt nicht der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG.
Beim Handel mit Kursmünzen ist unter den übrigen Voraussetzungen die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG anwendbar.
Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.
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