BGH - Urteil vom 08.05.2000
II ZR 308/98
Normen:
BGB §§ 705, 738, 138 ; GG Art. 12 ;
Fundstellen:
AnwBl 2000, 626
BB 2000, 1420
BRAK-Mitt 2000, 205
BRAK-Mitt 2000, 311
DB 2000, 1960
DStR 2000, 1021
MDR 2000, 977
NJW 2000, 2584
WM 2000, 1496
ZIP 2000, 1337
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Mandantenschutz beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Freiberuflersozietät

BGH, Urteil vom 08.05.2000 - Aktenzeichen II ZR 308/98

DRsp Nr. 2000/5232

Mandantenschutz beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Freiberuflersozietät

»a) Scheidet ein Gesellschafter aus einer Freiberuflersozietät gegen Zahlung einer Abfindung aus, welche auch den Wert des Mandantenstammes abgelten soll, hat dies mangels abweichender Abreden zur Folge, daß der ausscheidende Gesellschafter die Mandanten der Sozietät nicht mitnehmen darf, sondern sie - längstens für zwei Jahre - seinen bisherigen Partnern belassen muß. b) Mandantenschutzklauseln, die für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer Freiberuflersozietät vereinbart werden, enthalten ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das räumlich und gegenständlich hinreichend bestimmt ist. Soweit eine solche Klausel das zeitlich tolerable Maß von zwei Jahren überschreitet, führt dies nicht zur Nichtigkeit der Abrede, sondern hat lediglich die zeitliche Begrenzung des Mandantenschutzes auf längstens zwei Jahre zur Folge.«

Normenkette:

BGB §§ 705, 738, 138 ; GG Art. 12 ;

Tatbestand: