Im Hinblick auf vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundesfinanzhof anhängige Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des
In die Gewerbesteuermessbescheide ist folgender Erläuterungstext aufzunehmen:
„Die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags ist im Hinblick auf vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundesfinanzhof anhängige Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des
Im Übrigen gelten die im BMF-Schreiben vom 12. Juni 2003 (BStBl 2003 I S. 338) getroffenen Regelungen entsprechend.
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