Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder betr. Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine
Vom 5. Februar 1997
Allgemeines
Die Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine ist durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 24. Juni 1994 (in Kraft getreten am 1. Juli 1994) und das Ergänzungsgesetz zum Jahressteuergesetz 1996BGBl I S.
Lohnsteuerhilfevereine sind nach § 4 Nr. 11 StBerG auf die Hilfeleistung für ihre Mitglieder
I. bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und bei sonstigen Lohnsteuersachen
II. im Veranlagungsverfahren in den im Gesetz bezeichneten Fällen
beschränkt.
Soweit die Hilfe nach Ziff. I oder II jedoch zulässig ist, berechtigt sie auch zur Hilfe bei Anträgen zur Freistellung oder Anrechnung von Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer, bei Kindergeldsachen nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes (EStG) und bei der Eigenheimzulage.
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