Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder
1. Nach § 141 Abs. 2 BewG werden bei der Berechnung des Betriebswerts - ungeachtet der Eigentumsverhältnisse - zunächst die Ertragswertanteile sämtlicher Wirtschaftsgüter des Betriebsteils berücksichtigt. Anschließend wird der Betriebswert gemäß § 142 Abs. 1 BewG unter sinngemäßer Anwendung des § 49 BewG ermittelt. Hierzu sind in Pachtfällen und bei sonstigen Nutzungsüberlassungen die Ertragswertanteile der nicht im Eigentum des Steuerpflichtigen stehenden oder der nicht mitverpachteten Wirtschaftsgüter auszuscheiden.
Werden nur Flächen verpachtet, sind beim Verpächter die im Ertragswert dieser Flächen enthaltenen Anteile für Wirtschaftsgebäude sowie für stehende und umlaufende Betriebsmittel abzuziehen.
Werden nur Flächen zugepachtet, ist beim Pächter der im Ertragswert dieser Flächen enthaltene Anteil für den Grund und Boden abzuziehen.
Ist ein Betrieb mit eisernem Inventar gemäß §§ 582 a ff BGB verpachtet worden oder § 48 a BewG bei der Ermittlung des Betriebswerts angewandt worden, ist eine Aufteilung nach § 49 BewG nicht vorzunehmen.
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