Dieser Erlaß gilt für die Bewertung inländischer unbebauter Grundstücke
für Zwecke der ErbSt und SchenkSt ab 1. 1. 1996 und
für Zwecke der GrESt ab 1. 1. 1997.
2.1 Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden oder zur Nutzung vorgesehene Gebäude im Bau befindlich sind. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Die Bezugsfertigkeit ist davon abhängig, ob den künftigen Bewohnern oder Benutzern zugemutet werden kann, die Wohnungen oder Räume zu benutzen. Zum Gebäudebegriff vgl. gleichlautende Erl. v. 31. 3. 1992 (BStBl I S.
Ist das Gebäude noch nicht bezugsfertig, richtet sich die Bewertung nach § 149 BewG.
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