Dieser Erl. gilt für die Bewertung von inländischen Grundstücken
mit Gebäuden auf fremden Grund und Boden (§ 148 Abs. 2 BewG),
mit Gebäuden und Gebäudeteilen für den Zivilschutz (§ 150 BewG),
wenn die Feststellung eines Grundstückswerts
für Zwecke der ErbSt und SchenkSt ab dem 1. 1. 1996 sowei
für Zwecke der GrESt ab dem 1. 1. 1997
erforderlich ist.
Die gleichlautenden Erl. zur Bewertung von unbebauten Grundstücken v. 15. 4. 1997 (BStBl I S.
Bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind, bilden das Erbbaurecht und das belastete Grundstück je eine selbständige wirtschaftliche Einheit (§ 68 Abs. 1 Nr. 2 BewG, § 70 Abs. 1 BewG).
Das Erbbaurecht ist das veräußerliche und vererbliche Recht an einem Grundstück, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben.
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