Dieser Erl. gilt für die Bewertung des Vermögens, das nicht land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen oder Betriebsvermögen ist (übriges Vermögen), für Zwecke der Erbschafts- und Schenkungsteuer ab. 1. 1. 1996.
2.1 Für Wertpapiere und Schuldbuchforderungen, die am Besteuerungszeitpunkt an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr (vgl. BFH-Urt. v. 6. 5. 1977,BStBl II S.
2.2 Wertpapiere, für die ein Kurs nach § 11 Abs. 1 BewG nicht besteht, sind anzusetzen,
1. soweit sie Anteile an KapGes verbriefen, mit dem gemeinen Wert nach § 11 Abs. 2 BewG und
Testen Sie "Beratungsschwerpunkte Unternehmenskauf Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|