Für die Bewertung der zum Arbeitslohn gehörenden Vorteile aus unentgeltlich oder verbilligt gewährten Flügen gilt folgendes:
1. Gewähren Luftfahrtunternehmen ihren AN unentgeltlich oder verbilligt Flüge, die unter gleichen Beförderungsbedingungen auch betriebsfremden Fluggästen angeboten werden, so ist der Wert der Flüge nach § 8 Abs. 3 EStG zu ermitteln, wenn die LSt nicht nach § 40 EStG pauschal erhoben wird.
2. Die Mitarbeiterflüge sind nach § 8 Abs. 2 EStG mit dem üblichen Preis zu bewerten
a) bei Beschränkungen im Reservierungsstatus, wenn das Luftfahrtunternehmen Flüge mit entsprechenden Beschränkungen betriebsfremden Fluggästen nicht anbietet, oder
b) wenn die LSt pauschal erhoben wird.
3. Gewähren Luftfahrtunternehmen AN anderer ArbG unentgeltlich oder verbilligt Flüge, so sind diese Flüge ebenfalls nach § 8 Abs. 2 EStG zu bewerten.
4. In den Fällen der Nrn. 2 und 3 können die Flüge mit Durchschnittswerten angesetzt werden. Für die Jahre 1998 bis 2000 werden folgende Durchschnittswerte nach § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG für jeden Flug-km festgesetzt.
a) Wenn keine Beschränkungen im Reservierungsstatus bestehen, ist der Wert des Fluges wie folgt zu berechnen:
bei einem Flug von | DM je Flugkm (FKM) |
1 - 1 200 km | 0,32 - 0,08 × FKM/1 200 |
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