Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein betreffend der Bewertung der Beköstigung im Bereich der Seeschiffahrt (Kauffahrtei) und im Bereich der Fischerei für Zwecke des Steuerabzugs vom Arbeitslohn für die Zeit ab 1. Januar 1997
Bewertung der freien Beköstigung
Der Ausschuß zur Festsetzung der seemännischen Durchschnittsheuer hat den Wert des Sachbezuges ,,Beköstigung'' für Zwecke der Sozialversicherung im Bereich der Seeschiffahrt (Kauffahrtei) und im Bereich der Fischerei mit Wirkung vom 1. Januar 1997 an auf einheitlich 351 DM angehoben.
Für Teilbeköstigung in der Kleinen Hochseefischerei und in der Küstenfischerei wurde festgelegt, daß für Frühstück 78 DM, für Mittag- und Abendessen jeweils 138 DM monatlich anzusetzen sind.
Der Durchschnittssatz für die Beköstigung der Kanalsteurer beträgt ab 1. Januar 1997 monatlich 90 DM, für halbpartfahrende Kanalsteurer monatlich 45 DM.
Diese Sachbezugswerte sind auch dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zugrunde zu legen.
Geltung der Sachbezugswerte
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