Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zu Fragen der bewertungsrechtlichen Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom gewerblichen Betriebsvermögen folgendes:
R 135 EStR 1996 (BStBl 1997 I, Sondernummer 1/1997) gilt auch für die bewertungsrechtliche Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom gewerblichen Betriebsvermögen. Bei der bewertungsrechtlichen Beurteilung der Herstellung und des Vertriebs von Sekt durch Weinbaubetriebe ist das BMF-Schreiben vor 18. November 1996 (BStBl I S.
Die vorstehenden Regelungen gelten für Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 1996. Auf Antrag sind die Regelungen in allen noch offenen Fällen anzuwenden Die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 29. November 1995 (BStBl I S.
Finanzministerium Baden-Württemberg
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen 34 -
BerlinSenatsverwaltung für Finanzen
III C 3 - S 3111 - 1/93 / III C 3 - S 3111 - 1/97
Freie Hansestadt BremenDer Senator für Finanzen S 3111 - 15
Freie und Hansestadt Hamburg 51 - S 3111 - 1/94
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