Mit Urteil vom 18. April 2012 -
Die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom (BStBl 2013 I S. 1277), nach denen die Grundsätze des BFH-Urteils vom 18. April 2012, a. a. O., nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden sind, werden aufgehoben.
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