Das BFH-Urteil vom 10.02.2002 (BStBl 2002 II S. 779) führte zu einer Neudefinition des Begriffs der Fahrtätigkeit in R 37 Abs. 4
Diese Änderung hat zu zahlreichen Anfragen geführt, ob Binnenschiffer (und auch Seeleute) nun eine Fahrtätigkeit mit der Folge ausüben, dass ihnen die pauschalen Verpflegungsmehraufwendungen nach § 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 3 EStG und R 39
Hierzu ist folgende Auffassung zu vertreten:
See-/Binnenschiffer, die täglich zu ihrer Wohnung (an Land) zurückkehren und/oder nur gelegentlich auf dem Schiff übernachten (z. B. bei zweitägiger Fahrt), üben eine Fahrtätigkeit aus mit der Folge, dass pauschale Verpflegungsmehraufwendungen nach § 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 3 und R 39 anzusetzen sind. Die Dreimonatsfrist nach § Abs. Satz 1 Nr. 5 Satz 5 gilt nicht (R 39 Abs. 1 Satz 5 ).
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