Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 30.04.2003
Er hat damit entgegen der bisherigen Rechtsauffassung der Finanzverwaltung entschieden. Da dass o. g. Urteil nunmehr allgemein angewendet werden soll, wird hiermit die anderslautende Verfügung vom 20.10.2000 G 1422 A - St 131 aufgehoben.
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