Die Seebeben-Katastrophe hat in Deutschland eine hohe Spendenbereitschaft ausgelöst.
Für Zuwendungen, die bis zum 30.06.2005 auf ein Konto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der Freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen unter dem Stichwort „Seebeben-Katastrophe”, „Seebeben”, „Flutkatastrophe Südostasien” o. ä. eingezahlt werden, ist ein vereinfachter Zuwendungsnachweis im Sinne des § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStDV allgemein anzuerkennen.
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