Nach Mitteilung des Statistischen Bundesamtes wurde die Tätigkeit der Herstellung von Ersatzbrennstoffen bei Abfallentsorgungsunternehmen nach einer Entscheidung des für Zuordnungsfragen zuständigen Ausschusses „Task Force” vom 14. November 2003 beim Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg der Abteilung 90 der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2003 (WZ 2003) zugeordnet. Hierüber wurde bereits in der Vfg. vom 16.02.2005 (Az.: s.o.) informiert.
Bisher wurde die thermische Abfallbeseitigung allgemein der Abteilung 37 zugeordnet und somit als investitionszulagenbegünstigte Tätigkeit behandelt.
Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 23.10.2002, BStBl 2003 II S. 360) darf sich die Umgruppierung eines Betriebs von einem investitionszulagebegünstigten Wirtschaftszweig in einen nicht begünstigten Wirtschaftszweig aufgrund der geänderten Auffassung einer Behörde aus Vertrauensschutzgründen regelmäßig nicht auf abgeschlossene Investitionen auswirken.
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