Vergütungen für Fremdkapital können nach § 8a Abs. 1 S. 2 2. Alt. KStG auch dann verdeckte Gewinnausschüttungen sein, wenn die Kapitalgesellschaft das Fremdkapital von einem Dritten erhalten hat, der auf den Anteilseigner oder eine diesem nahe stehende Person zurückgreifen kann (sog. rückgriffsberechtigter Dritter). Hinsichtlich der näheren Voraussetzungen verweist die OFD auf die o. g. Verfügung.
Die Beweislast dafür, dass kein Fall des § 8a Abs. 1 S. 2 2. Alt. KStG vorliegt, liegt beim Steuerpflichtigen. Für die Beweisführung ist es erforderlich, dass eine Bescheinigung des rückgriffsberechtigten Darlehensgebers vorgelegt wird, in der Auskunft über die in Folge der Darlehensausreichung an die Kapitalgesellschaft gewährten Sicherheiten erteilt wird.
Als Anlage veröffentlicht die OFD ein zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder abgestimmtes Bescheinigungsmuster sowie das Bezugsschreiben.
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