OFD Erfurt - Verfügung vom 17.10.1995
S 2205 A

OFD Erfurt - Verfügung vom 17.10.1995 (S 2205 A) - DRsp Nr. 2008/84697

OFD Erfurt, Verfügung vom 17.10.1995 - Aktenzeichen S 2205 A

DRsp Nr. 2008/84697

§ 21 EStG Behandlung der sogenannten „leistungsfreien Baudarlehen”

Bei den sog. „leistungsfreien Baudarlehen” handelt es sich um die Förderung des (sozialen) Wohnungsbaus mit nicht-öffentlichen Baudarlehen (sog. Dritter Förderweg; vgl. dazu die Bekanntmachung des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft und Infrastruktur über die Neufassung der Förderung im sozialen Wohnungsbau in Thüringen v. 1. 1. 1995; amtlich veröffentlicht im Thüringer Staatsanzeiger 1995 Nr. 18 S. 643 ff, 655).

Nach Tz. 49.1 dieser Bestimmungen (a. a. O., S. 656) erfolgt die Förderung mit einem „Baudarlehen, das für die Dauer der bestimmungsgemäßen Belegung der geförderten Wohnung(en) zins- und tilgungsfrei ist. Danach wird es erlassen, wenn der Verfügungsberechtigte die vertraglichen Vereinbarungen erfüllt hat”.

Auch wenn die Fördermittel als „Darlehen” bezeichnet werden, ist in steuerlicher Hinsicht davon auszugehen, daß es sich um einen Zuschuß handelt. Denn das Steuerrecht folgt der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, d. h. die Besteuerung orientiert sich an dem tatsächlich Gewollten und Durchgeführten, ohne daß es auf die Bezeichnung dessen ankommt, was gewollt ist.