Der Arbeitgeber hat die Korrektur elektronisch übermittelter Lohnsteuerbescheinigungsdaten grundsätzlich elektronisch vorzunehmen. Eine solche Korrektur ist nur dann zulässig, wenn es sich um die bloße Korrektur eines zunächst unrichtig übermittelten Datensatzes handelt (R 137 Abs. 6a LStR 2005).
Den Arbeitnehmern sind die Ausdrucke der erneut übermittelten Daten mit dem Hinweis, die darauf enthaltenen Daten der Einkommensteuererklärung zu Grunde zu legen, zu übergeben. Wegen der Verwendung der Daten für die Einkommensteuerveranlagung hat die Korrektur zeitnah zu erfolgen.
Eine Änderung des Lohnsteuerabzuges darf nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung in keinem Fall erfolgen. Sollte eine nachträgliche Erhöhung des Lohnsteuerabzuges erforderlich sein, ist dies nur über eine Anzeige nach § 41c Abs. 4 EStG möglich.
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