Der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstandes wird grundsätzlich in dem Mitgliedsstaat (Mitgliedstaat 1) bewirkt, in dem die Beförderung oder Versendung endet (§ 3d S. 1 UStG). Verwendet der Erwerber hingegen eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat (Mitgliedstaat 2) erteilte USt-IdNr., gilt der Erwerb nach § 3d Satz 2 UStG solange im Mitgliedstaat 2 als bewirkt, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb durch den Mitgliedstaat 1 besteuert worden ist oder nach den Bestimmungen über innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte nach § 25b Abs. 3 UStG als besteuert gilt, sofern der erste Abnehmer nach § 18a Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 UStG seiner Erklärungspflicht hierüber nachgekommen ist.
Mit Urteilen vom 1. September 2010 -
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