Country- und Westernvereine können im allgemeinen nicht als gemeinnützig behandelt wenden, weil sie in der Regel überwiegend die Geselligkeit der Mitglieder untereinander fördern. Ihre Tätigkeit ist nicht identisch im Sinne des BFH-Urteils vom 14.09.1994 (BStBl 1995 II S. 499) mit der Förderung von Karneval, Fastnacht und Fasching. Auch eine Anerkennung wegen Förderung der Brauchtumspflege kommt nicht in Betracht, da die besondere Nennung des traditionellen Brauchtums als gemeinnütziger Zweck in § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO keine allgemeine Ausweitung des Brauchtumsbegriffs im Sinne des Gemeinnützigkeitsrechts bedeutet.
Dieser Rundverfügung liegt der HMdF-Erlaß vom 11.03.1998 S 0171 A - 135 - II A 11 - zugrunde.
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