Mit der Neuregelung des Insolvenzrechts v. 1.1.1999 sind hinsichtlich der USt die folgenden Ausführungen und Hinweise zu beachten:
Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung - insbesondere zum Erhalt des Unternehmens - getroffen wird.
Erstmals wird hierbei dem „redlichen” Schudner die Möglichkeit eingeräumt, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien (Restschuldbefreiung, vgl. Tz. 16 - 18).
Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind:
1. Insolvenzfähigkeit
Insolvenzfähig sind:
natürliche und juristische Personen;
der nichtrechtsfähige Verein;
PersGes sowie
aufgelöste juristische Personen oder PersGes, solange die Verteilung des Vermögens nicht vollzogen ist u. a.
Neu ist hierbei insbesondere die Insolvenzfähigkeit der GbR.
sind hingegen Bund und Länder sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn das Landesrecht die bestimmt.
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