Es ist die Frage aufgeworfen worden, ob und ggf. in welcher Höhe die USt aus Veräußerungskosten (z. B. Maklerkosten) beim Veräußerer als Vorsteuer abziehbar ist, wenn die Veräußerung eines gemischt genutzten Grundstücks als - nicht steuerbare - Geschäftsveräußerung i. S. des § 1 Abs. 1a UStG anzusehen ist.
Nach dem Ergebnis der Erörterung der Vertreter der obersten FinBeh des Bundes und der Länder richtet sich der Vorsteuerabzug aus Veräußerungskosten im Falle einer Geschäftsveräußerung i. S. des § 1 Abs. 1a UStG danach, in welchem Umfang das Grundstück vor der Veräußerung zur Ausführung von sog. Ausschlußumsätzen i. S. des § 15 Abs. 2 UStG verwendet wurde.
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