Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage ist gemäß § 4 Satz 1 InvZulG die Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr abgeschlossenen begünstigten Investitionen (vgl. Tz. 63 des BMF-Schreibens vom 28.08.1991, BStBl. 1991 I S. 768 - ESt-Kartei InvZulG Karte 1). Gemäß einer Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts vom 06.11.1997 (Az.:
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