Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage ist gem. § 4 Satz 1 InvZulG die Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten der im Wj abgeschlossenen begünstigten Investitionen (vgl. Tz. 63 des BMF-Schreibens v. 28. 8. 1991, BStBl 1991 I S. 768 - ESt-Kartei InvZulG Karte 1). Gemäß einer Entscheidung des Hess. FG v. 6. 11. 1997 (Az.:
Ist die bei der Anschaffung oder Herstellung eines WG zunächst nicht nach § 15 UStG abzugsfähige Vorsteuer den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten gem. § 9b Abs. 1 Satz 1 EStG zugerechnet worden und ist sie später wegen einer Änderung der Verhältnisse anch § 15a UStG berichtigt und der Vorsteuerabzug gewährt worden, ist die Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage um die berichtigte, nunmehr abzugsfähige Vorsteuer nachträglich zu mindern. Die Vereinfachungsregel des § 9b Abs. 2 EStG, nach der die Anschaffungs- und Herstellungskosten im Falle einer Vorsteuerberichtigung nach § unberührt bleiben, findet im Investitionszulagenrecht keine Anwendung, da sie dem Sinn und Zweck des entgegensteht.
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