Gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 FördG können Sonderabschreibungen für begünstigte Investitionen i. S. des § 2 und 3 FördG im Jahr des Investitionsabschlusses und in den folgenden vier Jahren (Begünstigungszeitraum) in Anspruch genommen werden. Der Anspruchsberechtigte kann daher in jedem Jahr des Begünstigungszeitraums wählen, ob und in welcher Höhe er die insgesamt zulässigen Sonderabschreibungen beansprucht.
Zur Ausübung des Wahlrechts hinsichtlich der Inanspruchnahme des jährlichen Umfangs der Sonderabschreibungen innerhalb des Begünstigungszeitraums hat der BFH in seinem Urt. v. 13. 2. 1997 (BFH/NV 1997 S.
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