Vergütungen für eine Prüfungstätigkeit der emeritierten Hochschullehrer sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Ein emeritierter Hochschullehrer ist nicht verpflichtet, Prüfungen abzunehmen, selbst wenn er über seine Emeritierung hinaus eine weitere Lehrtätigkeit ausübt und in dem betreffenden Lehrfach eine Prüfung erforderlich ist.
Bezüge aus einer freiwillig eingegangenen Lehrtätigkeit des emeritierten Hochschullehrers sind dagegen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, da der emeritierte Hochschullehrer hierdurch wieder in den Hochschulbetrieb eingegliedert ist und Dienstaufgaben wahrnimmt. Auch im Fall der freiwillig eingegangenen Lehrtätigkeit bleiben Prüfungsvergütungen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.
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