Sind nachträgliche Herstellungsarbeiten an einem Wirtschaftsgut so umfassend, daß hierdurch ein anderes Wirtschaftsgut entsteht, so ist die weitere AfA grundsätzlich nach der Summe aus dem Buchwert oder Restwert des bisherigen Wirtschaftsguts und nach den nachträglichen Herstellungskosten zu bemessen. Nach R 43 Abs. 5 S. 2 EStR 1996 kann der Steuerpflichtige bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern allerdings aus Vereinfachungsgründen von der Herstellung eines anderen Wirtschaftsguts ausgehen, wenn der im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Herstellung des Wirtschaftsguts angefallene Bauaufwand zuzüglich des Werts der Eigenleistung nach überschlägiger Berechnung den Verkehrswert des bisherigen Wirtschaftsguts übersteigt.
Findet während dieser umfassenden Bauarbeiten ein Eigentümerwechsel statt, gilt für den nach R 43 Abs. 5 S. 2 EStR 1996 durchzuführenden Vergleich zwischen Verkehrswert und Bauaufwand folgendes:
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