Nach § 25 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) kann die Genehmigungsbehörde die Genehmigung für den gewerblichen Personenverkehr u.a. dann widerrufen, wenn der Unternehmer die sich aus seinem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt oder in schwerwiegender Weise dagegen verstoßen hat.
Nach § 25 Abs. 3 PBefG dürfen die Finanzbehörden den Genehmigungsbehörden Mitteilung über die wiederholte Nichterfüllung der sich aus dem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 AO machen.
Die zuständigen Genehmigungsbehörden ergeben sich aus der aufgrund § 11 erlassenen Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem vom 10.10.1997 (GVBl Hessen 1997, S. 370).
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