Die Stiftung Deutsche Sporthilfe beabsichtigt, im Rahmen ihrer Forderung den durch sie geforderten Leistungssportlern Zuschüsse zu einer Lebensversicherung zum Zwecke der Altersvorsorge - gegebenenfalls mit Berufsunfähigkeitsversicherung - zu gewähren. Diese Zuschüsse sollen einen Teil der Versicherungsprämie abdecken. Vorgesehen ist, diese Teilprämien solchen geförderten Sportlern zu gewähren, die sich - bei unverändertem Gesamtumfang ihrer Förderung - zu einer Umwandlung eines Teils ihrer jährlichen Förderbezüge bereit erklären. Die Teilprämie würde in diesem Fall durch die Stiftung Deutsche Sporthilfe direkt an einen (Lebens-)Versicherer erfolgen.
Die Überweisung von nach den allgemeinen Grundsätzen zulässigen Förderleistungen zugunsten einer privaten Lebensversicherung des Sportlers hat keine Auswirkung auf die Qualifizierung der Förderleistungen. Die Förderleistungen dienen auch bei unmittelbarer Verwendung für eine private Lebensversicherung des Sportlers steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der §§ 52 bis 54 AO und sind deshalb einkommensteuerlich dem Empfänger nicht zuzurechnen (§ 22 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe a EStG).
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