In Fällen einer innergemeinschaftlichen Verkaufskommission kann die Lieferung durch den Kommittenten an den Kommissionär schon im Zeitpunkt der Zurverfügungstellung des Kommissionsgutes als erbracht angesehen werden (vgl. Abschn. 1a.2 Abs. 7 UStAE, Abschn. 3.1 Abs. 3 Satz 8 UStAE und Abschn. 3.12 Abs. 2 Satz 5 UStAE). Dies führt dazu, dass der Kommittent bereits zu diesem Zeitpunkt im Ausgangsmitgliedstaat eine innergemeinschaftliche Lieferung (igL) - und zwar nach § 6a Abs. 1 UStG an den Kommissionär - bewirkt. Der Kommissionär bewirkt seinerseits zu diesem Zeitpunkt im Bestimmungsmitgliedstaat einen innergemeinschaftlichen Erwerb (igE).
Für den Kommittenten entfällt daher im Bestimmungsmitgliedstaat - anders als bei Annahme einer Lieferung an den Kommissionär erst im Zeitpunkt der Veräußerung des Kommissionsgutes an den Abnehmer mit einem vorgeschalteten Verbringenstatbestand durch den Kommittenten nach § 3 Abs. 1a UStG in Verbindung mit § 6a Abs. 2 UStG - die Notwendigkeit einer dortigen steuerlichen Erfassung.
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