Unter den Voraussetzungen des § 8a KStG gelten Vergütungen für Fremdkapital, die eine unbeschränkt stpfl. KapGes an einen nicht zur Anrechnung von KSt berechtigten Anteilseigner leistet, als verdeckte Gewinnausschüttungen. Bei ausländischen Anteilseignern gilt dies unabhängig davon, wie die Vergütungen im Ausland steuerlich behandelt werden. Das zur Verfügung gestellte Fremdkapital bleibt aber bei der inländischen KapGes eine Verbindlichkeit.
Die Regelung des § 8a Abs. 5 KStG dient der Verhinderung von Umgehungsmöglichkeiten durch die Zwischenschaltung von Betriebsstätten und PersGes.
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