Es ist die Frage gestellt worden, wie zu verfahren ist, wenn die unterstützte Person im Haushalt des Unterstützenden lebt und die Unterhaltsleistungen nicht bzw. nicht nur aus Barunterhalt bestehen, sondern auch Sachunterhalt in Form von Wohnraum und Verpflegung geleistet wird.
Bis einschließlich Veranlagungszeitraum 1995 konnte lt. Abschnitt 190 Abs. 1 Satz 3 EStR davon ausgegangen werden, daß dem Stpfl. Unterhaltsaufwendungen in Höhe des maßgeblichen Höchstbetrags erwachsen, wenn die unterhaltene Person zum Haushalt des Stpfl. gehört.
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