Die „Gutachterausschüsse für Grundstückswerte und sonstige Wertermittlungen” bestehen auf der Grundlage der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs - BauGB - und der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuchs - DVO BauGB - i. d. F. vom (GVBl. I S. 259), geändert durch Verordnung vom (GVBl. S. 36). Ab dem wird die DVO- BauGB aufgehoben und durch die Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch (BauGB -AV) ersetzt.
Die Mitglieder dieser Ausschüsse (Gutachter) erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Dies gilt auch für im öffentlichen Dienst beschäftigte Gutachter, soweit sie die Gutachtertätigkeiten nicht als dienstliche Angelegenheiten wahrnehmen (§ 20 Abs. 1 S. 3 DVO- BauGB, ab § 23 Abs. 1 S. 3 BauGB -AV).
Da die Gutachterausschüsse gem. § 1 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 i. V. m. § 20 Abs. 2 DVO- (ab § 1 Abs. 1 i. V. m. § i. V. m. § Abs. -AV) sowohl im kommunalen Bereich (Magistrat, Kreisausschuss) als auch auf Landesebene (Landrat als Behörde der Landesverwaltung) angesiedelt sind, erfolgt dementsprechend die Auszahlung der Entschädigungen entweder durch eine kommunale Kasse (Stadtkasse, Kreiskasse) oder durch eine Landeskasse (Staatskasse).
Testen Sie "Beratungsschwerpunkte Unternehmenskauf Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|